Bewerbungsgenerator

Der Bewerbungsgenerator - individuelle Bewerbungen online erstellen

Sie möchten sich bewerben, aber Ihnen fehlen die richtigen Worte?

Nutzen Sie unseren kostenfreien Bewerbungsgenerator und erstellen Sie Ihre kompletten Bewerbungsunterlagen- einfach und nur in wenigen Minuten!

Der Bewerbungsgenerator ist ein Tool (Hilfsmittel), mit dem Sie ohne Vorkenntnisse professionelle Bewerbungen erstellen können. Außerdem können Sie Ihre Bewerbungen immer wieder abrufen und bearbeiten. Somit haben Sie ihre Bewerbung im Überblick und können diese mit nur wenigen Klicks neu versenden.


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Vermittlung ins Ausland

Arbeiten wo andere Urlaub machen!

Arbeitsmärkte im Ausland bieten vielfältige Chancen und Perspektiven.

Karriere, Abenteuer, Neugier oder die angespannte Arbeitsmarktslage ..... die Gründe für einen Aufenthalt im Ausland sind so vielfältig wie die Menschen selber. Wer als Arbeitnehmer den Schritt ins Ausland wagt, hat außer einem neuen Job eine erstklassige Gelegenheit, Land und Leute aus der Nähe kennen zu lernen und eine Fülle neuer Erfahrungen zu sammeln. Aber auch beruflich kann der Auslandsaufenthalt zu einem Meilenstein werden.

Aktuell können wir Ihnen eine Vielzahl an Arbeitsangeboten aus den Ländern Österreich, Niederlande, Schweiz und Dänemark unterbreiten, hierzu finden Sie auch interessante Angebote in unserer Jobbörse.

Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, dann schicken Sie uns Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen.

Für weitere Informationen können Sie uns telefonisch unter folgender Nummer erreichen: 03493 510 94 - 0

Maßnahmen und Coaching

Die HPA Hortig führt als Außenstelle in Kooperation mit der Pro Q e.V. verschiedene Maßnahme (Einzelmaßnahme) am Standort Bitterfeld durch.

Hier erhalten Sie eine Übersicht über unsere profesionellen Maßnahmeangebote:

  • Bewerbertraining - Heranführung an den Ausbildung- und Arbeitsmarkt
  • Orientierung und Aktivierung - Heranführung an den Ausbildung- und Arbeitsmarkt
  • Selbstvermarktungsstrategien für Akademiker - Heranführung an den Ausbildung- und Arbeitsmarkt

 

Alle von uns angebotenen Maßnahmen werden durch speziell geschultes Personal durchgeführt. Die Mitarbeiter weisen langjährige Berufserfahrungen in der Arbeitsvermittlung auf und können dadurch eine bessere und individuellere Betreuung gewährleisten.

Sie wollen durchstarten und Ihre Karriere ankurbeln?

Nutzen Sie Ihre Chance auf eine neue und attraktive Tätigkeit!

Die HPA Hortig Personal- und Arbeitsvermittlung arbeitet eng mit verschiedenen Unternehmen aus der Region Bitterfeld-Wolfen zusammen und unterstützt diese bei der Besetzung von Führungspositionen.

Im Personalwesen wird entschieden, welcher Bewerber in ein Unternehmen passt und ob ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Wenn Sie sich auf einen Jobwechsel vorbereiten, sollten Sie vor allem mit einer guten Bewerbung punkten.

Vermeiden Sie Floskeln und Fehler und heben Sie stattdessen Ihre individuellen Fähigkeiten hervor.

 

Unsere jahrelangen Erfahrungen im Personalmanagement können Ihnen ganz sicher helfen!

Jetzt gleich bewerben und Chance nutzen!

 

Voraussetzungen für den Erhalt des Vermittlungsgutscheines

Voraussetzung AVGS § 45 SGB III

45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

(1) 1Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

  • Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
  • Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
  • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
  • Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
  • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). 2Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. 3Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. 4Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. 5Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) 1Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. 2Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. 3Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. 4Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) 1Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). 2Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. 3Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
2. eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
3. eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.

4 Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. 5Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) 1Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. 2§ 83 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2.000 Euro. 4Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 2.500 Euro festgelegt werden. 5Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. 6Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

  1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
  2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.


(7) 1Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer

2. 2In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

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HPA Hortig Personal- und Arbeitsvermittlung
Hallesche Straße 28, OT Bitterfeld
06749 Bitterfeld-Wolfen
 
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