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Von schnellen und effizienten Ausgleichsprozessen auf dem Arbeitsmarkt profitieren alle Beteiligten. Die gezielte Vermittlung durch private Arbeitsvermittler kann diese Prozesse sinnvoll unterstützen. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein soll den Zugang zu dieser Dienstleistung erleichtern. Er ermöglicht es insbesondere Arbeitsuchenden einen oder mehrere private Arbeitsvermittler gleichzeitig einzuschalten.

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann bei der Agentur für Arbeit, Jobcenter, Landkreis o.a. unter Angabe der Kundennummer persönlich, telefonisch oder schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) beantragt werden.

Alle privaten Arbeitsvermittler, die bereit sind, für einen Gutscheininhaber tätig zu werden, sind verpflichtet, mit ihm einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu schließen, aus dem insbesondere die Vergütung hervorgeht, die der Gutscheininhaber im Falle einer erfolgreichen Vermittlung zahlen soll. Erlaubt ist maximal der im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein genannte Betrag.

Mit der Annahme eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines durch den privaten Arbeitsvermittler wird die Zahlungsverpflichtung des Gutscheininhabers dauerhaft gestundet. Der private Arbeitsvermittler kann seine Ansprüche nur gegenüber der jeweiligen Agentur für Arbeit, Jobcenter, Landkreis o.a. geltend machen.

Private Arbeitsvermittler haben erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn infolge ihrer Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Sie dürfen keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen.

 

Weitere Antworten auf Ihre Fragen zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein finden Sie auch in unserer Rubrik "Wissenswertes".