Ab wann steht mir ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zu?

ANTWORT:

Ab Beginn der Arbeitsuche (3 Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit) kann der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ausgestellt werden, ein Rechtsanspruch auf AVGS im ALG I ensteht ab einer 6 wöchigen Arbeitslosigkeit.

Alle Menschen, die bei Ihrem zuständigen Leistungsträger arbeitssuchend gemeldet sind, können einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) beantragen. Dazu gehören neben Empfängern von ALG I und ALG II unter anderem auch:

  • arbeitssuchend gemeldete Nichtleistungsempfänger
  • Selbständige oder Berufsrückkehrer
  • Studenten und Auszubildende auf Jobsuche
  • Soldaten bei Beendigung des Wehrdienstes
  • Beschäftige in Transfer- und Auffanggesellschaften

   

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