Das Berufskraftfahrer Qualifikations Gesetz (BKrFQG)

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Für Kraftfahrer im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr ändert sich einiges. Für Lkw- und Busfahrer heißt das, künftig müssen neben dem Führerschein besondere tätigkeitsbezogene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch die Grundqualifikation (bei Neueinsteigern) und darüber hinaus durch die Weiterbildung (35 Stunden alle 5 Jahre). Ziel des BKrFQG ist es, die Verkehrssicherheit durch einen defensiven Fahrstil zu erhöhen und durch wirtschaftliches Fahren Ressourcen zu schonen und dabei gleichzeitig Kosten zu sparen. Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltbewusstsein sind für gut ausgebildete Fahrer kein Widerspruch, sondern setzen sich gegenseitig voraus. Die Ausbildungsinhalte der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung sind praxisnah konzipiert. Bei der Weiterbildung stehen Module zur Verfügung, die untereinander kombinierbar sind. Wir bieten Ihnen dadurch mehr Flexibilität bei der Auswahl der Module. Sie wählen gezielt die Module aus, die Ihren Anforderungen entsprechen. Die SVGen sind von den zuständigen Landesbehörden anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung. Gut zu sein genügt heute nicht mehr . wir machen Sie und Ihre Fahrer besser!
 
Die Grundqualifikation:
Die Grundqualifikation ist für alle Neueinsteiger (gewerblicher Personenverkehr: seit 10.09.2008 / gewerblicher Güterkraftverkehr: ab 10.09.2009) obligatorisch. Sie wird nachgewiesen durch. die erfolgreiche Abschlussprüfung (IHK) Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer (BKF) oder Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) oder das Ablegen einer 7,5 stündigen praktischen und theoretischen Prüfung vor der IHK (ohne Unterrichtspflicht) und ist ab 18 Jahre möglich (Führerscheinbesitz C/CE bzw. D/DE ist Pflicht). Die beschleunigte Grundqualifikation wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem 140-stündigen Seminar mit 90-minütiger Prüfung (IHK) erworben und ist ab 18 Jahre (Fahrerlaubnis C1/C1E) bzw. ab 21 Jahre (Fahrerlaubnis D1/D1E/D/ DE sowie C/CE) möglich. Der Führerscheinbesitz ist keine Voraussetzung für die Teilnahme und kann später gemacht werden.
 
Bestandsschutzregelung:
Keine Grundqualifikation müssen Fahrer nachweisen, die Ihre Fahrerlaubnis D/DE vor dem 09.09.2008 bzw. C/CE vor dem 09.09.2009 erworben haben.
 
Weiterbildung:
Seit dem 10.09.2008 (für Fahrerlaubnis D1/D1E/D/DE) bzw. ab dem 10.09.2009 (für Fahrerlaubnis C1/C1E/C/CE) ist jeder gewerbliche Kraftfahrer verpflichtet, regelmäßig alle 5 Jahre eine 35-stündige Weiterbildung nachzuweisen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, Kraftfahrer durch die Teilnahme am Unterricht bei einer Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, Kraftfahrer durch die Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte auf dem neuesten Stand zu halten. Neueinsteiger müssen die erste Weiterbildung 5 Jahre ab dem Erwerb einer Grundqualifikation absolvieren. Bei der Weiterbildung gibt es keine Bestandsschutzregelung. Um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des Führerscheins zu harmonisieren und Kosten zu sparen, können Busfahrer die erste Weiterbildung bis 10.09.2015 und Lkw-Fahrer bis 10.09.2016 absolvieren, vorausgesetzt, die Fahrerlaubnis D/DE wurde vor dem 10.09.2008 erworben und die nächste Fahrerlaubnisverlängerung ist in der Zeit zwischen 10.09.2013 und dem 10.09.2015 fällig die Fahrerlaubnis C/CE wurde vor dem 10.09.2009 erworben und die nächste Fahrerlaubnisverlängerung ist in der Zeit zwischen 10.09.2014 und dem 10.09.2016 fällig. Kraftfahrer können die erste Weiterbildung nach der Grundqualifikation frühestens nach drei Jahren und spätestens nach sieben Jahren nachweisen.

 

   

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