Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein: die Voraussetzung für die private Arbeitsvermittlung

Wenn Sie die Dienste einer privaten Arbeitsvermittlung, wie zum Beispiel unsere eine ist, in Anspruch nehmen möchten, dann benötigen Sie einen sogenannten Aktivierungs- und Vermittlungsschein von Ihrem Leistungsträger (Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter, Landkreis o. a.), damit dies für Sie ohne Kosten bleibt.

Den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein können Sie ganz einfach bei Ihrem persönlichen Sachbearbeiter Ihres Leistungsträgers (Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter, Landkreis o. a.) unter bestimmten Voraussetzungen beantragen. Die Beantragung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins kann sowohl während des persönlichen Beratungsgesprächs als auch schriftlich, telefonisch, per E-Mail sowie per Fax erfolgen. Um einen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zu haben, müssen Sie bei Ihrem Leistungsträger arbeitssuchend (3 Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit) gemeldet sein. Ein Rechtsanspruch auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein entsteht ab der sechsten Woche der Arbeitslosigkeit.

Es gibt drei verschiedene Arten des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins:

AVGS1: unterstützende Maßnahme zur Eingliederung von Arbeitssuchenden bei zugelassenen Trägern

AVGS2: erfolgsorientierte Vermittlung von Arbeitssuchenden in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (durch zugelassene Träger)

AVGS3: Durchführung einer betrieblichen Trainingsmaßnahme bei einem Arbeitgeber, Dauer: bis zu sechs Wochen

Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS2) verpflichtet sich der Leistungsträger (Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter, Landkreis o. a.), an eine private Institution einen Betrag zu entrichten, wenn hierüber eine Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden in der Woche erfolgt.

Zu den weiteren Voraussetzungen, die an die Einlösung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins geknüpft sind, zählen unter anderem auch die Dauer der vermittelten Beschäftigung und die Tatsache, dass der Träger ein zertifiziertes Unternehmen nach SGB III § 178 ist (ab 01.01.2013).

Wenn Sie einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in den Händen halten, dann wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an uns. Wir blicken auf eine jahrelange, erfolgreiche Unternehmensgeschichte zurück, in der wir bereits zahlreiche Karrieren aktiv angekurbelt haben.

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